Heizungsförderung: Zuschuss von BAFA, KfW & Staat
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ Zuschüsse vor allem für Einzelmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, zum Beispiel für die Heizungsoptimierung, Anlagentechnik (ohne neuen Wärmeerzeuger), Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie Fachplanung und Energieberatung. Die früheren BAFA‑Programme wie das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) und das Marktanreizprogramm (MAP) wurden 2021 in die BEG‑Förderrichtlinien integriert und dort gebündelt.
Förderfähig sind:
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Biomasseanlagen (z. B. Pelletheizungen)
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Hybridheizungen Förderung gibt es nur für den erneuerbaren Anteil (z. B. Wärmepumpe + Solar)
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H2-ready-Gasheizungen (Förderung nur für Mehrkosten)
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Brennstoffzellen
Nicht förderfähig:
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Reine Ölheizungen und Gasheizungen
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Modernisierungen ohne erneuerbaren Energieanteil
Heizungen auf fossiler Basis müssen nach 30 Jahren gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch effizientere, klimafreundliche Systeme ersetzt werden. Die BAFA fördert außerdem die professionelle Energieberatung im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans.
Das BAFA fördert die professionelle Energieberatung im Rahmen der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“. Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten in der Regel einen Zuschuss von 50 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal 650 € für Ein- und Zweifamilienhäuser und 850 € für Wohngebäude mit drei und mehr Wohneinheiten. Zusätzlich werden im Rahmen der BEG die Fachplanung und Baubegleitung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch Energieeffizienz-Expertinnen und ‑Experten mit 50 % der förderfähigen Kosten unterstützt, begrenzt auf festgelegte Höchstbeträge je Gebäude und Wohneinheit.
Foto: epr/IWO-
Für Effizienzhaus-Programme gilt: Die Planung und Umsetzung müssen durch eine*n Energieeffizienz-Experten bzw. eine Expertin begleitet werden; es gelten eigene technische Anforderungen und Förderkonditionen. Bei Einzelmaßnahmen wie der Heizungsförderung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten empfehlenswert, aber nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben.
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Fördermittel sind nicht miteinander kombinierbar mit der steuerlichen Förderung.
3. Heizungsförderung vom Staat: Klimapaket und BEG
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Eigentümer von Wohngebäuden, Eigentumswohnungen sowie Ein- und Mehrfamilienhäusern bei der energetischen Sanierung – von einzelnen Modernisierungsschritten bis zur umfassenden Sanierung zum Effizienzhaus.
Einzelmaßnahmen (z. B. Heizungstausch):
Für den Austausch einer alten Heizung gegen ein klimafreundliches System sowie für weitere energetische Einzelmaßnahmen können bis zu 70 % Zuschuss auf maximal 30.000 € förderfähige Kosten pro Wohneinheit gewährt werden (maximal 21.000 € Zuschuss). Die genaue Höhe ergibt sich aus einer Grundförderung und möglichen Boni, etwa Klimageschwindigkeits-, Effizienz- oder Einkommensbonus.
Effizienzhaus-Sanierung:
Wird ein Gebäude so saniert, dass ein BEG-Effizienzhaus-Standard erreicht wird, können je Wohneinheit Investitionskosten von bis zu 150.000 € gefördert werden. Die Förderung erfolgt als direkter Zuschuss oder als zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss (z.B. über die KfW-Programme 261/461). Je besser die erreichte Effizienzhaus-Stufe (z. B. EH 85, EH 70, EH 55, EH 40), desto höher fällt der mögliche Tilgungszuschuss aus und liegt typischerweise im Bereich von rund 5 % bis 25 % der förderfähigen Kosten.
Zuständigkeiten und Antragstellung:
Der Heizungstausch als Einzelmaßnahme wird über die KfW (z.B. Zuschussprogramm 458) gefördert, andere Einzelmaßnahmen wie die Verbesserung der Gebäudehülle, Heizungsoptimierung oder bestimmte Anlagentechnik werden beim BAFA beantragt. Effizienzhaus-Sanierungen laufen grundsätzlich über die KfW, die Antragstellung erfolgt direkt im KfW-Portal oder über die Hausbank.
In allen Fällen müssen Förderanträge vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt werden; eine nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.
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Wechsel der Thermostate
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Erneuerung der Heizungspumpe
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Verbesserung der Speicherdämmung
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Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen
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Anpassung der Vor- und Rücklauftemperaturen
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Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
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Optimierung der Heizungsregelung
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Einstellung der Vorlauftemperatur
Tipp: Für viele dieser Maßnahmen gibt es im Rahmen der BEG‑Heizungsoptimierung Zuschüsse von in der Regel 15 %, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) insgesamt bis zu 20 %.
Förderrechtlich relevant wird der Austausch der Heizung häufig ab einem Alter von rund 30 Jahren, da für viele ältere Öl- und Gasheizkessel nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine Austauschpflicht gilt; Ausnahmen betreffen insbesondere Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie bestimmte selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser. Bei einem Heizungstausch ist die Wahl eines zukunftsfähigen, klimafreundlichen Systems entscheidend:
Gefördert werden vor allem Wärmepumpen, Biomasseanlagen (z. B. Pelletheizung), Solarthermieanlagen und hybride Systeme mit hohem erneuerbaren Energieanteil. Reine Öl- und Gasheizungen ohne erneuerbare Komponente sind in der aktuellen BEG‑Heizungsförderung nicht mehr förderfähig.
Eine professionelle Beratung durch einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten hilft, das optimale Heizsystem zu finden, Wechsel- und Betriebskosten realistisch zu bewerten und die bestmögliche Förderung zu beantragen.
Die Sanierung oder Neuinstallation einer Heizung ist mit hohen Investitionskosten verbunden. Für die Heizungsmodernisierung stehen Ihnen zwei zentrale Förderwege offen: die Zuschüsse und Förderkredite der KfW und BAFA sowie alternativ die steuerliche Förderung über die Einkommensteuer.
Wichtig: Zuschüsse und Förderprogramme über KfW oder BAFA können nicht mit der steuerlichen Förderung kombiniert werden – Sie müssen sich für eine Variante entscheiden.
Seit 2021 sind alle Förderprogramme für energetische Sanierungen und energieoptimierte Neubauten unter der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gebündelt. Eine gleichzeitige Beanspruchung der steuerlichen Förderung und des BEG-Zuschusses ist ausgeschlossen.
Gefördert werden bei Heizungssanierung und -neubau vor allem:
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Wärmepumpenanlagen (bis zu 70 % Zuschuss, max. 21.000 € pro Wohneinheit)
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Biomasse- und Pelletheizungen (bis zu 70 % Zuschuss)
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Thermische Solarkollektoranlagen zur Heizungsunterstützung (bis zu 70 % Zuschuss)
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Brennstoffzellen
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Hybridsysteme mit hohem Anteil erneuerbarer Energien
sowie wasserstofffähige (H2‑ready) Heizungen, bei denen Maßnahmen zur Umstellung auf 100 % Wasserstoffbetrieb bezuschusst werden. Abhängig von Grundförderung und Boni sind für den Heizungstausch Förderquoten von bis zu 70 % auf maximal 30.000 € förderfähige Kosten pro Wohneinheit möglich (maximal 21.000 € Zuschuss)..
Für alle Förderungen gilt: Die Maßnahme muss von einem Fachbetrieb ausgeführt und mit einer Rechnung belegt werden. Der Förderantrag ist immer vor Beginn der Arbeiten zu stellen und zu bestätigen.
Die Anträge für die Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden online gestellt: Für den Heizungstausch und andere über die KfW laufende Programme nutzen Eigentümer das KfW-Zuschussportal „Meine KfW“ bzw. – bei Förderkrediten – in der Regel ihre Hausbank, während weitere Einzelmaßnahmen wie Heizungsoptimierung oder bestimmte Anlagentechnik über das Online-Portal des BAFA beantragt werden.
Wichtig: Der Förderantrag muss immer vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ohne Fördervorbehalt sowie vor Beginn der Arbeiten gestellt und bewilligt werden; ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann zum Verlust der Förderung führen.
Nach der Antragstellung erhalten Sie eine elektronische Bestätigung und später einen Förder- bzw. Zuwendungsbescheid, in dem der Bewilligungszeitraum genannt ist – also der Zeitraum, in dem die neue Heizung installiert und in Betrieb genommen werden muss (bei BAFA-Einzelmaßnahmen derzeit in der Regel bis zu 36 Monate)
Nach Abschluss der Maßnahme sind alle erforderlichen Unterlagen – insbesondere Rechnungen des Fachunternehmens und ggf. Fachunternehmererklärung bzw. Bestätigung des Energieeffizienz-Experten – fristgerecht elektronisch als Verwendungsnachweis über das jeweilige Portal einzureichen.
Nach positiver Prüfung wird der Zuschuss direkt auf das angegebene Konto ausgezahlt bzw. der Tilgungszuschuss einem KfW-Darlehen gutgeschrieben.
Hinweis:
Die konkreten Anforderungen an Antragstellung, Nachweise und Fristen (z. B. Bewilligungszeiträume und einzureichende Formulare) können sich ändern. Aktuelle Detailregelungen und Merkblätter stellen KfW und BAFA auf ihren Internetseiten zur Verfügung und sollten vor jeder Antragstellung geprüft werden




