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Sicherheit beim Umzug - Haftung bei Schäden

Sicherheit beim Umzug - Haftung bei Schäden

Jedes Jahr ziehen in der Schweiz etwa 500.000 Menschen um. Die höchste Mobilitätsquote mit einem Anteil von mehr als zwölf Prozent weist dabei der Kanton Zürich auf. In drei von vier Fällen greifen den Umziehenden Freunde und Verwandte unter die Arme und helfen, Kisten zu packen sowie Möbel und andere Habseligkeiten ins neue Zuhause zu transportieren. So lassen sich Umzüge rasch und kostengünstig über die Bühne bringen. Doch wer haftet eigentlich, wenn einer der fleißigen Helfer beim Transport aus Versehen ein Möbelstück oder sogar ein teures Elektrogerät beschädigt? Mit einer Spedition auf der sicheren Seite Wer für einen Umzug dagegen eine Spedition engagiert, muss natürlich höhere Kosten einkalkulieren. Dafür minimiert sich das Risiko, selbst finanziell für Umzugsschäden einstehen zu müssen. Insbesondere wenn man sich für einen All-Inclusive-Service entscheidet - wie ihn beispielsweise das Unternehmen Zürcher Umzüge anbietet -, haftet die Spedition automatisch für alle Schäden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Mitarbeiter der Spedition alle Kartons eigenhändig gepackt haben. Für den Inhalt selbst gepackter Kartons haftet das Umzugsunternehmen nur dann, wenn dessen Mitarbeiter grob fahrlässig gehandelt haben. Sollte der Kunde beim Auspacken einen offensichtlichen Umzugsschaden bemerken, so gilt es, diesen unverzüglich der Spedition schriftlich zu melden und eventuell auch mit Fotos zu dokumentieren. Für "verdeckte Schäden" gilt derweil eine 10- bis 14-Tages-Frist. Beschädigungen, die durch den Transport sperriger Gegenstände zum Beispiel im Treppenhaus oder an Türrahmen entstanden sind, müssen innerhalb eines Monats bei der Spedition reklamiert werden. Was Elektrogeräte, Tiere und Pflanzen anbelangt, so beinhalten die Verträge der Speditionen häufig eine Ausschlussklausel für wetterbedingte Schäden. Wer sich gerne rundum absichern möchte, dem empfehlen Experten, vor dem Umzug eine Transportversicherung abzuschließen. Wenn die Freunde mit anpacken Freunde und Familie helfen in der Regel gerne bei einem Umzug - und erhalten dafür als Dankeschön meist keine finanzielle Vergütung, sondern einfach eine herzhafte Brotzeit und Getränke. Ob Freundschaftsdienst oder Nachbarschaftshilfe - in diesen Fällen gehen die Gerichte davon aus, dass stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist. Freiwillige Umzugshelfer, die keinen Lohn erhalten, können daher für durch sie verursachte Schäden nicht haftbar gemacht werden; es sei denn, sie haben - zum Beispiel aufgrund einer Alkoholisierung - grob fahrlässig gehandelt. Es gibt aber Versicherer, deren Haftpflichttarife Schäden aus Gefälligkeitshandlungen einschließen. In jedem Fall kann es ratsam sein, im Vorfeld des Umzugs mit seinen Helfern das Prozedere nach einem eventuellen Schadensfall abzuklären: Schließlich möchte man liebgewonnene Freundschaften auch in der neuen Wohnung weiterhin pflegen können. Und wenn Dritte geschädigt werden? Verursacht einer der Umzugshelfer einen Schaden am Eigentum Dritter - beispielsweise weil beim Transport ein Gegenstand auf ein parkendes Auto fällt - dann muss in der Regel die Haftpflichtversicherung des Umziehenden einspringen. Auch in diesem Fall sehen die Gerichte den freiwilligen Helfer nicht in der Pflicht, weil sie befürchten, dass andernfalls niemand mehr bereit sei, Gefälligkeitsdienste zu leisten.